TTIP – ein neues Geschäftsmodell? – aus: Die Anstalt vom 25.5.2016 – großzügig fortgesponnen

Unsere öffentliche Gerichtsbarkeit akzeptiert als Schaden nur real eingetretene ursächliche Verluste, die nachgewiesen werden können.  Hier könnten z.B. die Energieversorger nur realisierte Verluste einklagen, die zudem auch noch der Verjährung unterliegen können. Die private Gerichtsbarkeit des TTIP scheint hier andere Ansätze zu verfolgen und offensichtlich auch potenzielle Verluste zu akzeptieren, deren Herkunft aufgrund ihres hypothetischen Charakters sowohl der Höhe als auch des Grundes nach fragwürdig sind und deren Eintrittswahrscheinlichkeit hochgradig von der ‚guten‘ Argumentation der Streitparteien lebt.

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Unter diesen Voraussetzungen gibt es eine begründete Erwartung, dass es unter der Regie von TTIP eine neues Geschäftsmodell geben könnte: Innovative Investoren gründen in einem Land eine Firma mit einem Geschäftsmodell, das nach den dortigen nationalen Gesetzen verboten oder nur stark eingeschränkt durchführbar ist (w/ Umweltschutz, w/Gesundheitsschutz u.ä. national durchaus sinnvollen Maßnahmen). Folglich untersagen die nationalen Institutionen Aktivitäten des neugegründeten Unternehmens, was das Unternehmen regelmäßig zum Anlass nimmt, den Staat wegen hypothetischer, aber natürlich nie realisierter Verluste auf hohe Schadenersatzsummen zu verklagen. Das Unternehmen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als eine Briefkastenfirma, hat gewöhnlich noch keine Mitarbeiter und hat noch nicht einen ‚müden‘ Euro für sein eigentliches  Geschäftsmodell aufgewendet und verklagt den Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, entweder auf Millionen oder Milliarden Schadenersatz oder greift den Gesichtspunkt einer drohenden (potenziellen) Enteignung auf (wobei man sich fragt, was da denn enteignet werden könnte, wenn noch kein nennenswertes Eigentum existiert bzw. die Investition in der Kenntnis erfolgte, dass aufgrund des Geschäftsmodells gar kein Eigentum gebildet werden kann).

Das wäre doch die perfekte Gelddruckmaschine für Investoren und ihre Anwälte, wobei die Anwälte gleich das Geschäftsmodel mitliefern würden. Sie werden regelmäßig dann mindestens 50% der Entschädigung kassieren, da ja zumindest die juristische Vorarbeit (fürstlich) bezahlt werden muss. Die anderen 50% fallen den Investoren (ansässig in einer Steueroase und deshalb steuerfrei) über das Geschäftsmodell in den Schoß. Nach erfolgtem Prozess wird die Gesellschaft geschlossen, man geht ein Land weiter und beginnt das gleiche Spiel von neuem – die juristischen Schriftsätze sind nur in geringem Umfang zu ändern. Selbst der Richter, der zur Urteilsfindung berufen wird (es gibt nicht so viele, bei denen das Argument der Befangenheit ganz außer Betracht gelassen werden kann) kennt den Fall natürlich schon und kennt auch die Argumentationslinien und wird seine eigenen Entscheidungsgrundlagen von den letzten Fällen (oder die der Kollegen) doch nicht in Frage stellen wollen. Auch er wird höchst zufrieden dieses ‚ehrenwerte‘ Verfahren schließen können.

Nur peinlich, wenn das TTIP dann nicht kommt – die Hoffnung aber stirbt zuletzt.

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